Rechtsprechung
   LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47929
LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13 (https://dejure.org/2016,47929)
LG Amberg, Entscheidung vom 14.09.2016 - 23 O 1004/13 (https://dejure.org/2016,47929)
LG Amberg, Entscheidung vom 14. September 2016 - 23 O 1004/13 (https://dejure.org/2016,47929)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,47929) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deliktische Haftung des Krankenhausträgers für den Diagnoseirrtum eines im Rahmen einer Teleradiologievereinbarung beschäftigten Radiologen; Vertragliche Haftung für einen hinzugezogenen Konsiliararzt; Angemessenheit eines Schmerzensgeldes von 150.00,00 EUR bei Übersehen ...

  • rewis.io

    Haftung bei Teleradiologievereinbarung - Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

  • ra.de
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Es ist dann zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht (BGH NJW 2004, 1243).

    Da der Kläger vorliegend bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, verlangt, ist auch eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet (BGH, NJW 2004, 1243, 1244).

    Es wird der Betrag des Schmerzensgeldes zugesprochen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht (BGH NJW 2004, 1243).

    Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, das heißt mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, NJW 2004, 1243, 1244).

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 146/14

    Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler;

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Im Unterschied .dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (BGH NJW 2016, 1447).

    Auch ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich dessen Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (BGH NJW 2016, 1447 m. w. N.).

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 78/13

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Amtshaftungsanspruch gegen einen Arzt; Abgrenzung

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Er haftet dem Kläger als Konsiliararzt für sein fehlerhaftes ärztliches Handeln aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 2014, 1051, 1053).

    Die Honorierung des Konsiliararztes erfolgte durch die Beklagte zu 4. (zum Ganzen BGH NJW-RR 2014, 1051).

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 25/82

    Abbruch einer Flugpauschalreise

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners, sofern dieser mit ihrer Heranziehung einverstanden war (BGH NJW 1983, 448).
  • BGH, 19.12.1969 - VI ZR 111/68

    Überprüfung der Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Revisionsgericht;

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträge (BGH, VersR 1970, 281) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. insoweit auch Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabellen, 12. Aufl., "Gehirnschädigung mit sonstige" und "Gehirnschädigung mit Wesensveränderung"; OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2001, Az.: 15 U 6/01 - zitiert unter juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.1997, Az.: 6 U 4215/96 - zitiert unter juris).
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZR 182/97

    Zur Höhe des Schmerzensgeldes nach Verletzung mit nachfolgender Todesfolge

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH, NJW 1998, 2741, 2742).
  • OLG Nürnberg, 25.04.1997 - 6 U 4215/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträge (BGH, VersR 1970, 281) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. insoweit auch Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabellen, 12. Aufl., "Gehirnschädigung mit sonstige" und "Gehirnschädigung mit Wesensveränderung"; OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2001, Az.: 15 U 6/01 - zitiert unter juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.1997, Az.: 6 U 4215/96 - zitiert unter juris).
  • OLG Oldenburg, 07.05.2001 - 15 U 6/01

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages und einer monatlichen

    Auszug aus LG Amberg, 14.09.2016 - 23 O 1004/13
    Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträge (BGH, VersR 1970, 281) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. insoweit auch Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabellen, 12. Aufl., "Gehirnschädigung mit sonstige" und "Gehirnschädigung mit Wesensveränderung"; OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2001, Az.: 15 U 6/01 - zitiert unter juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.1997, Az.: 6 U 4215/96 - zitiert unter juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht